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und zwar spälestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann
diese Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne
Schwierigkeit in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Veendigung der Untersuchung
oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu be-
seitigen.
6#97.
1. Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besiter oder der Vertreler des Besipers der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milz=
brand, über die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen
Tieren und der BDBenutung ihrer Erzengnisse sowie über die beim Umgehen mit
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln in geeigneter Weise belehrt wird.
2. Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene
Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall-
gerätschaften zu verwenden.
3. Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten
Körperteilen haben, dürsen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden.
4. Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere besinden, dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder
der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
5. Die Räumlichleiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht be-
treten werden.
8 98.
Tiere, die au Milzbrand erkrankl oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blut-
entziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung.
8 99.
1. Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden.
2. Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten
Vestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.