Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 33 
8 24. 
In wichtigeren Angelegenheiten hat der Vorsißende der Ministerialbehörde des 
Staates, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht gelangt ist, behufs 
Beschlußfassung über die Bestellung eines Vertreters zur Wahrung des össentlichen 
Interesses von dem Eingang der Revision oder Klage Mitteilung zu machen. 
8 25. 
1. Der Gegner des Revisionsklägers kann sich der Revision anschließen, selbst kiit 
wenn er auf die Revision verzichtet hat oder die Revisionsfrist verstrichen ist. 
2. Der Anschluß wird wirkungslos, wenn die Revision zurückgenommen oder 
als unzulässig verworfen wird. 
8 26. 
1. Für jede anhängige Sache ernennt der Vorsitzende einen und nach Be— Ane 
finden einen zweiten Berichterstatter. Er kann sich an der Berichterstattung selbst 
beteiligen. 
2. In dem Falle des Arkikels 27 des Staatsvertrags muß ein Milbericht- 
erstatter bestellt werden. Dieser darf nicht demjenigen Senat angehören, der von 
einer früheren Entscheidung des Gerichts abweichen will. 
8 27. 
Der Berichterstatter hat regelmäßig einen schriftlichen Bericht zu erstalten, 
aus dem der wesentliche Tatbestand, die zu entscheidenden Rechtsfragen und deren 
Beurteilung zu ersehen sind. Der Bericht wird den zur Entscheidung berufenen 
Mitgliedern mitgeteilt. 
5i 
1. Der Vorsitende besindet in Gemeinschaft mit den Berichterstattern darüber, Guthcheidum 
ob die Sache zur mündlichen Verhandlung oder auf die Tagesordnung einer Be= deraumung 
schlußsipung (Art. 20 des Staatsvertrags) gebracht werden soll. essnn 
2. In schleunigen Sachen ist der Vorsitzende befugt, die Eutscheidung allein 
zu treffen. 
8 29. 
(Art. 31 des Staatsvertrags.) 
1. Gegenerklärungen sind den übrigen Beteiligten in Abschrift mitzuteilen. been 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.