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8 24.
In wichtigeren Angelegenheiten hat der Vorsißende der Ministerialbehörde des
Staates, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht gelangt ist, behufs
Beschlußfassung über die Bestellung eines Vertreters zur Wahrung des össentlichen
Interesses von dem Eingang der Revision oder Klage Mitteilung zu machen.
8 25.
1. Der Gegner des Revisionsklägers kann sich der Revision anschließen, selbst kiit
wenn er auf die Revision verzichtet hat oder die Revisionsfrist verstrichen ist.
2. Der Anschluß wird wirkungslos, wenn die Revision zurückgenommen oder
als unzulässig verworfen wird.
8 26.
1. Für jede anhängige Sache ernennt der Vorsitzende einen und nach Be— Ane
finden einen zweiten Berichterstatter. Er kann sich an der Berichterstattung selbst
beteiligen.
2. In dem Falle des Arkikels 27 des Staatsvertrags muß ein Milbericht-
erstatter bestellt werden. Dieser darf nicht demjenigen Senat angehören, der von
einer früheren Entscheidung des Gerichts abweichen will.
8 27.
Der Berichterstatter hat regelmäßig einen schriftlichen Bericht zu erstalten,
aus dem der wesentliche Tatbestand, die zu entscheidenden Rechtsfragen und deren
Beurteilung zu ersehen sind. Der Bericht wird den zur Entscheidung berufenen
Mitgliedern mitgeteilt.
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1. Der Vorsitende besindet in Gemeinschaft mit den Berichterstattern darüber, Guthcheidum
ob die Sache zur mündlichen Verhandlung oder auf die Tagesordnung einer Be= deraumung
schlußsipung (Art. 20 des Staatsvertrags) gebracht werden soll. essnn
2. In schleunigen Sachen ist der Vorsitzende befugt, die Eutscheidung allein
zu treffen.
8 29.
(Art. 31 des Staatsvertrags.)
1. Gegenerklärungen sind den übrigen Beteiligten in Abschrift mitzuteilen. been
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