Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Vereidung der- 
selben. 
— 1 
Vornahme der 
Besichtigung. 
Leitung der- 
selben. 
Vorbereitung 
des Gut- 
achtens. 
( 132 ) 
Ist die Untersuchung bereits eröffnet worden, so sind dem Angeschulvigten, dafern nicht 
Gefahr auf dem Verzuge beruht, die zu berufenden Sachverständigen zu benennen. 
151. Sachverständige sind vor der Beaugenscheinigung und Erstattung ihres Gut- 
achtens, dafern sie bereits als ständig bestellte Sachverständige in Amtspflicht stehen, auf letztere 
zu verweisen, außerdem aber nach der im Anhange unter Nr. V ersichtlichen Eidesformel zu 
verpflichten. Es soll jedoch daraus, daß der Sachverständige nicht verpflichtet gewesen, kein 
Nichtigkeitsgrund abgeleitet werden, dafern nur derselbe nachträglich mittels Eides versichert, 
daß er gewissenhaft beobachtet und das Gutachten seiner Kenntniß und Erfahrung gemäß abge- 
geben habe. 
152. Die Gegenstände des Augenscheins sind, wo möglich, dem Angeschuldigten vor- 
zuzeigen, wobei derselbe zu befragen ist, ob er sie für diejenigen anerkenne, für welche sie aus- 
gegeben werden. Die Besichtigung und Untersuchung Seiten der Sachverständigen ist in 
Gegenwart des Richters vorzunehmen, dafern nicht Rücksichten des sittlichen Anstandes eine 
Ausnahme erheischen. Auch bedarf es der Gegenwart des Richters nicht in den in-&# 160, 
161, 162, 169, 170 bemerkten Fällen, sowie überhaupt dann nicht, wenn es sich nur um 
ein sachverständiges Urtheil handelt, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen nur durch 
fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche von Seiten des Sachverständigen 
gemacht werden können. 
In den Fällen, in welchen die Untersuchung des Sachverständigen die zu untersuchenden 
Gegenstände zerstört oder verändert, soll ihm, wo möglich, nur ein Theil derselben zu seinen 
Versuchen überlassen, das Uebrige aber unter amtlichem Verschlusse so lange, als die Nothwen— 
digkeit einer zweiten Untersuchung nicht ausgeschlossen ist, zurückbehalten werden. 
153. Das Untersuchungsgericht bezeichnet die Gegenstände, auf welche der Sachver- 
ständige seine Beobachtung zu richten hat, und stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung 
es für erforderlich hält. Es kann, wenn es solches für zweckmäßig erachtet, den Angeschuldig- 
ten, sowie den Verletzten und einzelne Zeugen bei dem Augenscheine und der Besichtigung 
beiziehen. 
154. Das Untersuchungsgericht hat, wenn ihm der Fall dazu geeignet erscheint, dem 
Sachverständigen entweder von amtswegen oder auf dessen Antrag die Untersuchungsacten zur 
Einsicht vorzulegen oder Auszüge aus solchen mitzutheilen. 
Auch hat das Gericht, nach Befinden, dem Sachverständigen auf dessen Verlangen durch 
Vernehmung des Verdächtigen oder durch Befragung von Zeugen über bestimmte, für das abzu- 
gebende Gutachten erhebliche Punkte weitere Aufklärung zu verschaffen. 
Das Gericht kann den Sachverständigen zu dieser Vernehmung und Befragung hinzuziehen. 
Der Sachverständige kann außer den ihm vorgelegten Fragen noch andere Fragen in den 
Kreis seiner Prüfung ziehen, wenn er dieselben nach seiner Wissenschaft oder Kunst oder seinem
	        
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