7454 1913
nehmigung, sowie der Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatte des be-
treffenden Landesteiles.
#s 8.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
Rudolstadt, den 23. September 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
Werner.
—
e XIIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. Oklober 1913,
betreffend die Anwendung der für die Nebenbahnen gültigen Bestim-
mungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November
1904 auf die im Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt gelegenen Teil-
strecken der Eisenbahn Bock-Wallendorf-.— Neuhaus a. R.-Jgelshieb.
Die im Bau begriffene Eisenbahn von Bock-Wallendorf nach Neuhaus a. R.=
Igelshieb wird voranssichtlich am 1. November d. J. dem öffentlichen Berkehr über-
geben werden. Wir bringen dies mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenninis,
daß in Gemäßheit des § 1 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzblatt 1904, S. 387) die Anwendung der
für die Nebenbahnen gültigen Bestimmungen dieser Belriebsordnung auf die im
Fürstentum Schwarzburg--Rudolstadt gelegenen Teilstrecken der genannien Eisenbahn
von uns genehmigt worden ist.
Rudolstadt, den 10. Oklober 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung:
Werner.