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821.
1. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
2. Auf die Berechnung der Schreibgebühren finden die Vorschriften des
Deutschen Gerichtskostengesehbes entsprechende Anwendung. Die Schreibgebühr für
Schriftstücke, die vorwiegend in Ziffern oder Tabellen bestehen, wird vom Prä-
sidenten nach freiem Ermessen bestimmt.
3. Für die von Amts wegen zuzustellenden Ansfertigungen und Abschriften
werden keine Schreibgebühren erhoben.
8 22.
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersehenden baren Auslagen
wird eine Abfindung von 10 v. H. des zur Erhebung gelangenden Pauschsahes
(8 13) erhoben. Die Abfindung beträgt im Einzelfalle mindestens 1 M.
V. Kostentragung und Koflenerstattung.
Kostenfestsetzung.
8 23.
. Die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Gegner
n zu erstatten, richtet sich nach den Vorschriften in der Zivilprozesordnung
585 9I#, 95, 96, 100, 102 1 :, 278', 283,). Diese Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
2. Über die Erstattung von Rechtsamwaltskosten beschließt das Oberverwaltungs-
gericht nach freiem Ermessen.
8 24.
Die Kosten können einem obsiegenden Teile ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn er auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das er nach freiem
Ermessen des Gerichts im Vorverfahren hätte geltend machen können.
g 26.
Hat der unterliegende Teil zu dem Verfahren keine Veranlassung gegeben
und dem gegnerischen Vorbringen nicht widersprochen, so können dem obsiegenden
Teile die Kosten auferlegt werden.