Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

344 1913 
8 10. 
Die Befugnis zur Entscheidung auf Anträge nach § 200 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats wird der Direktivbehörde übertragen. 
Die Anträge auf Zulassung zum Abrechnungsverfahren sind mit den erforder- 
lichen Nachweisen bei der Oberzolldirektion in Erfurt anzubringen. Diese legt sie 
dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zur Entscheidung vor (Art. 201 der 
Ausführungsbestimmungen). 
W 11. 
Anträge auf Erstattung von Stempelabgaben sind mit den erforderlichen Nach- 
weisen bei dem Zollamt in Rudolstadt mündlich oder schriftlich zu stellen und von 
diesem der Direktivbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 
Rudolstadt, den 1. November 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Werner i. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.