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Die Entschädigung für anderes Klauenvieh als Rinder ist von den Rindvieh-
besitzern mit auszubringen.
In den Fällen des Abs. 1, I. 2. und 3., ist die ganze Entschädigung zunächst
aus der Kasse der betreffenden Tierbesitzer (§ 29) zu bestreiten. Die Staatskasse
hat daun den auf sie entfallenden Anteil dieser Kasse zu erstatten.
80.
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesebes wird eine Entschädigung
nicht gewährt.
8 10.
Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krank-
heitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem son-
stigen Eintritte des Entschädigungsfalles eine Untersuchung des Tieres durch den
beamleten Tierarzt stattzufinden. Uber die Art der Untersuchung und der Schähung
(§ 18) kann das Ministerium besondere Bestimmungen erlassen.
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem
Gesamtbefunde eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch
begründende Krankheit vorliegt, sowie ob das Tier an einer Krankheit gelitten hat,
die nach § 71, Ziffer 1 des Viehseuchengesehes in Verbindung mit § 9 dieses
Gesetzes den Entschädigungsanspruch ausschlieht.
Ist der vom Besiher des Tieres etwa zugezogene approbierte Tierarzt zur
Stelle, so ist er mit seinem Gntachten zu hören.
Über den Befund hat der beamtete Tierarzt eine Niederschrift zu fertigen
und diese dem Tierbesitzer sowie dem etwa zugezogenen approbierten Tierarzte
alsbald bekannt zu geben. Letztere können ihre abweichende Ansicht, jedoch nur
mit Begründung, dem beamteten Tierarzte zu Protokoll geben.
8 11.
Ist gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Widerspruch erhoben oder
liegt sonst ein Fall des 8 16 Abs. 2 des Viehseuchengesehes vor, so hat das
Ministerium die Abgabe eines Obergutachtens (5 4 dieses Gesehes) zu ver-
anlassen.
Der Tierbesitzer hat die Kosten des Obergutachtens zu tragen, wenn der von
ihm erhobene Widerspruch sich als unbegründet herausstellt.