Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 57 
Die Entschädigung für anderes Klauenvieh als Rinder ist von den Rindvieh- 
besitzern mit auszubringen. 
In den Fällen des Abs. 1, I. 2. und 3., ist die ganze Entschädigung zunächst 
aus der Kasse der betreffenden Tierbesitzer (§ 29) zu bestreiten. Die Staatskasse 
hat daun den auf sie entfallenden Anteil dieser Kasse zu erstatten. 
80. 
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesebes wird eine Entschädigung 
nicht gewährt. 
8 10. 
Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommenden Krank- 
heitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem son- 
stigen Eintritte des Entschädigungsfalles eine Untersuchung des Tieres durch den 
beamleten Tierarzt stattzufinden. Uber die Art der Untersuchung und der Schähung 
(§ 18) kann das Ministerium besondere Bestimmungen erlassen. 
Der beamtete Tierarzt hat sich gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem 
Gesamtbefunde eine nach § 66 des Viehseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch 
begründende Krankheit vorliegt, sowie ob das Tier an einer Krankheit gelitten hat, 
die nach § 71, Ziffer 1 des Viehseuchengesehes in Verbindung mit § 9 dieses 
Gesetzes den Entschädigungsanspruch ausschlieht. 
Ist der vom Besiher des Tieres etwa zugezogene approbierte Tierarzt zur 
Stelle, so ist er mit seinem Gntachten zu hören. 
Über den Befund hat der beamtete Tierarzt eine Niederschrift zu fertigen 
und diese dem Tierbesitzer sowie dem etwa zugezogenen approbierten Tierarzte 
alsbald bekannt zu geben. Letztere können ihre abweichende Ansicht, jedoch nur 
mit Begründung, dem beamteten Tierarzte zu Protokoll geben. 
8 11. 
Ist gegen das Gutachten des beamteten Tierarztes Widerspruch erhoben oder 
liegt sonst ein Fall des 8 16 Abs. 2 des Viehseuchengesehes vor, so hat das 
Ministerium die Abgabe eines Obergutachtens (5 4 dieses Gesehes) zu ver- 
anlassen. 
Der Tierbesitzer hat die Kosten des Obergutachtens zu tragen, wenn der von 
ihm erhobene Widerspruch sich als unbegründet herausstellt.
	        
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