Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

164 1914 
II. Zu ersteren gehören auch diejenigen Lasleuaufzüge, auf denen Fũhrer mit- 
fahren dürfen. 
Allgemeine Bestimmungen für Aufzüge. 
83. 
Aufstellung der Fahrstühle. 
Aufzüge sollen, soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt, im Freien oder an 
der Außenseite der Gebände oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden 
umgeben sind, oder in Lichthösen angelegt werden; im letzteren Falle darf durch 
sie die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöse nicht beschränkt werden. 
84. 
Fahrschächte. 
I. Die Fahrbahn der Aufzũge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach dem Er- 
messen der Baupolizeibehörde mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren 
Wänden zu unmschließen. 
II. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder 
an der Außenseite von Gebänden oder in Lichthöfen angelegt werden; 
Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien 
verbinden; 
Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder 
nur Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch 
den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände 
lagern; 
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
Aufzüge in Gebänden mit ungeschalten und unverpublen Zwischendecken, 
die an und für sich der übertragung eines Feuers keinen Widerstand 
leisten. 
III. Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, 
Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen), von höchstens 100 kg 
Tragfähigkeit und nicht mehr als 0,7 um Schachtquerschnitt bedürfen, soweit sie 
nicht nach vorstehenden Bestimmungen von der Vorschrift feuerfester oder feuer- 
sicherer Wände ganz ausgenommen sind, nur feuersicherer Schachtwände. 
# 
s-“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.