Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

166 1914 
II. Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt, mindestens 1,8 m hoch 
sein und aus einem nicht breunbaren Material hergestellt werden; von der Er- 
füllung leterer Vorschrift kann abgesehen werden, bei nicht betretbaren kleinen Auf- 
zügen (§ 4 III), sofern sie Speiseaufzüge sind und in Gebäuden, deren Zwischen- 
decken an und für sich der Übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten 
(§ 4 II Nr. 5). Die Umwehrungen müssen so beschaffen sein, daß ein Hindurch= 
greifen in den vom Fahrkorbe bestrichenen Raum verhindert wird. Bestehen sie 
aus Drahtgeflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm betragen. 
III. Fahrschächte mit Deckel= oder Klappenverschlüssen an ihrer oberen Mün- 
dung (§ 5 III) sind unfallsicher zu umwehren, so daß die Abdeckung nicht betreten 
werden kann. 
87. 
Fahrschachttüren. 
I. Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit feuerfesten oder feuer- 
sicheren Wänden müssen feuersicher sein. Fahrschachttren und Hubgitter, die zu 
Fahrschächten führen, die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden zu 
umgeben sind, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die an die Um- 
wehrung zu stellen sind G 6 1. 
II. Fahrschachttüren oder -Schranken dürfen nicht in die Fahrbahn hinein- 
schlagen. Türen in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen. 
8 8. 
Lichtöffnungen in Fahrschächten. 
I. Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in Frage kommen, in den 
Wandungen auch solcher Fahrschächte zulässig, welche feuerfest oder feuersicher um- 
schlossen sein müssen. 
II. Lichtöffnungen in Außenmanern müssen durch Feuster verschlossen werden. 
Sind letztere zum Offnen eingerichtet, so dürfen sie nicht nach innen schlagen und 
von Unbefugten nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder 
Zugangstüren, die den Fahrschacht gegen Innenräume begrenzen, müssen durch 
Drahtglas von mindestens 10 mm Stärke oder ein gleich widerstandsfähiges Glas 
dicht abgeschlossen werden; sie dürfen die Gesamtgröße von ½° der Wandfläche der 
Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Geschoß übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.