Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 207 
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schisfen 
oder über Räumen, die häusig von Menschen betreten werden (ugl. § 3), braucht 
die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des 
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offuungen in ihnen von Feuerstellen 
im Freien, von den Türen und Feustern benachbarter Räume, in denen sich osffenes 
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Ver- 
bindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet augeordnet sind. Ebeuso 
kann in den beiden Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie 
führen. 
*W 11. 
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden, 
wenn sie nur während der froslfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle 
finden die Bestimmungen des *§ 13 Abs. 1 Anwendung. 
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während 
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam 
hegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gas- 
behälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach 
dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist. 
* 12. 
Abweichend von §#§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid= 
süllung in Arbeitsräumen ausgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem be- 
sonderen Naume aus örtlichen oder lechnischen Gründen untunlich ist und nach- 
stehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung 
und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den 
Ausstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die 
Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalzium= 
karbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge 
entsprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden Sicherheitsrohre an- 
hebracht, so müssen sie ins Freie geführt werden; ihre Ansmündungs- 
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
	        
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