1914 207
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von Schisfen
oder über Räumen, die häusig von Menschen betreten werden (ugl. § 3), braucht
die Entfernung von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des
Apparatenraums feuersicher sind und etwaige Offuungen in ihnen von Feuerstellen
im Freien, von den Türen und Feustern benachbarter Räume, in denen sich osffenes
Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Ver-
bindungswegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet augeordnet sind. Ebeuso
kann in den beiden Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie
führen.
*W 11.
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt werden,
wenn sie nur während der froslfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf diese Fälle
finden die Bestimmungen des *§ 13 Abs. 1 Anwendung.
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorgsam
hegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr zum Gas-
behälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Gefälle nach
dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist.
* 12.
Abweichend von §#§ 3 und 6 können feststehende Apparate für technische
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid=
süllung in Arbeitsräumen ausgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem be-
sonderen Naume aus örtlichen oder lechnischen Gründen untunlich ist und nach-
stehende besondere Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetriebsetzung
und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen Mengen in den
Ausstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die
Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten Menge Kalzium=
karbid oder bei zuverlässiger Unterteilung des Vorrats die der Teilmenge
entsprechende Gasmenge aufnehmen können. Werden Sicherheitsrohre an-
hebracht, so müssen sie ins Freie geführt werden; ihre Ansmündungs-
stellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.