Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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apparate. 
208 1914 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß 
kachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom 
Ministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Uberein- 
stimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch 
amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropsen, mit denen das 
Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist, nachzuweisen. 
Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubik- 
meter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in keinem 
Naume aufgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der größten 
Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende Kilogramm Kalzium- 
karbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter vorhanden sein. 
Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in solchen Räumen müssen 
durch eine deutliche Angabe über ihren Stundeuliterverbrauch an Azetylen 
gekennzeichnet werden. 
4) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens 
3 Meter Abstand, und von anderen Azetylenapparaten mindeslens 6 Meter 
Abstand haben. 
S 
g 13. 
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselude Betriebsstätten 
bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Absland von Feuer- 
stellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen sich 
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände besinden, sowie von 
Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 5 Meter, nach der 
Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Aufstellungsort muß gegen den Zutriit 
unbesugter Personen abgesperrt werden. Auf Feuster aus starkem Glase, die gas- 
dicht und nicht öffenbar sind, sinden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vor 
dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Appa- 
rate ist durch Anschlag zu warnen. 
Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Appa- 
raten im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht ein- 
gehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagen- 
kasten aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind.
	        
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