Aulslellung be ·
r
wegli
TAgzeiylen-
apparate.
208 1914
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß
kachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet sowie vom
Ministerium für diesen Zweck besonders zugelassen sein. Die Uberein-
stimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch
amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropsen, mit denen das
Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen ist, nachzuweisen.
Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50 Kubik-
meter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in keinem
Naume aufgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 bei der größten
Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende Kilogramm Kalzium-
karbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter vorhanden sein.
Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in solchen Räumen müssen
durch eine deutliche Angabe über ihren Stundeuliterverbrauch an Azetylen
gekennzeichnet werden.
4) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens
3 Meter Abstand, und von anderen Azetylenapparaten mindeslens 6 Meter
Abstand haben.
S
g 13.
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselude Betriebsstätten
bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Absland von Feuer-
stellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in denen sich
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände besinden, sowie von
Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 5 Meter, nach der
Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Aufstellungsort muß gegen den Zutriit
unbesugter Personen abgesperrt werden. Auf Feuster aus starkem Glase, die gas-
dicht und nicht öffenbar sind, sinden diese Bestimmungen keine Anwendung. Vor
dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der Nähe beweglicher Appa-
rate ist durch Anschlag zu warnen.
Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen Appa-
raten im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht ein-
gehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagen-
kasten aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen abgewendet sind.