286 1914
As XXIX. Polizei--Verordnung
vom 15. Juli 1914
zur Verhinderung der mißbräuchlichen Verabreichung von Branntwein.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), wird hierdurch verordnet, was folgt:
81.
Brauntwein darf nicht verabreicht werden:
1. in Schankslätten und im Kleinhandel an Personen, welche offenbar be-
trunken sind,
in Schankstätten und im Kleinhandel an Personen, die das schulpflichtige
Alter noch nicht überschritten haben,
von Arbeitgebern an ihre noch nicht 16 Jahre alten Arbeiter und
Arbeiterinnen,
in Schankstätten und im Kleinhandel an Personen, die vom Landrats-
amt durch Veröffentlichung im Amtsblalt oder durch besondere Verfügung
als Gewohnheitstrinker namentlich bezeichuet worden sind.
82.
Denjenigen Personen, welche zwar die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Brannt-
wein, nicht aber diejenige zum Ausschauk besihen, ist es verboten, in ihren Verkaufs-
räumen zum Ausschank von Branntwein dienliche Trinkgefäße zu führen.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden unbeschadet
der Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 1507
oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Rudolstadt, den 15. Juli 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.
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