Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 239 
86. 
Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Los- 
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die An- 
teile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug 
übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird 
mit Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von 
Losen anderer öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch die 
Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigentum oder zum Gewinnbezug über- 
tragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit 
der gleichen Strafe bestraft. 
Auch den trifft dieselbe Strafe, der ein Geschäft der in Abs. 1 oder Abs. 2 be- 
zeichneten Art als Mittelsperson fördert. 
87. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer öffentlichen Lotterie oder 
Ausspielung, die uur für einen Teil des Fürstentums zugelassen ist, außerhalb 
dieses Gebietes feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, obwohl 
die räumlich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich ist, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außerhalb des Fürstentums 
veranstalteten Lotterie oder Ausspielung, die nur in einer bestimmten Anzahl mit 
behördlichem Stempel versehener Lose im Fürstentum zugelassen ist, ohne diesen 
Stempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, verfällt der 
gleichen Strafe, wenn diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus dem Lose 
ersichtlich ist. 
88. 
Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesebzes, insbe- 
sondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede einzelne 
Verkaufs-, Überlassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten und jedes 
einzelne Veröffentlichen und Bekanntmachen von Gewinnen wird als besonderes selbst- 
ständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen 
und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 
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