ze 1914
Obliegenheiten der Oberförster zur Förderung der Ansbildung.
Es gehört zu den wichtigsten Pflichten der Oberförster, die praktische Aus-
bildung der Forstreferendare sachgemäß zu leiten.
Insbesondere haben die Oberförster sich eingehend mit den Forstreferendaren
zu beschäftigen, ihnen zu selbsttätiger Teiluahme an allen Verwaltungsgeschäften,
sowohl im Walde als auch im Geschäftszimmer, Gelegenheit und Anleitung zu
heben, die Arbeiten der Forstreferendare nachzusehen, sie auf deren Mängel auf-
merksam zu machen und ihnen überhaupt auf jede Weise zur Förderung ihrer
praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung behilflich zu sein.
Auch über das Privatleben der Forstreferendare ist eine sorgfältige Aussicht
zu führen und darauf zu halten, daß sic einen anständigen, sittlichen Lebens-
wandel führen.
Sollten in dieser Beziehung oder aus Mangel an Fleiß, Pünktlichkeit, Zu-
verlässigkeit und Gehorsam im Dienste begründele Ausstellungen gegen einen Forst-
referendar zu erheben sein, und wiederholte Warnungen und Verweise nicht genügend
beachtet werden, oder sollte sich entschiedene Unfähigkeit eines Forstreferendars für
den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst herausstellen, so ist der betreffende Ober=
förster verpflichtet, dem Vorstande des Oberforslamtes zur weiteren Veranlassung,
erforderlichenfalls zur Berichterstattung an das Ministerium, Anzeige zu machen.
*l 10.
Dienstentlassung.
Forstreferendare, die sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienste
unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, oder für den
Forstdienst körperlich unbranchbar werden, können vom Ministerium ohne weiteres
Verfahren jederzeit aus dem Dienste entlassen werden.
8 1I.
uherung der Oberförster über Befähigung der Forstreferendare.
Hat sich ein Forstreferendar länger als vier Wochen im Bereich einer Ober-
försterei aufgehalten, so hat der Oberförster beim Abgange des Referendars eine
gewissenhafte und ausführliche Außerung über das dienstliche und auseerdienstliche
Verhalten des Forstreferendars, über seinen Fleis, seine Befähigung, sowie über