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eine namentlich auch hinsichtlich des Seh-, Hör= und Sprachvermögens
fehlerfreie, kräftige, für die Beschwerden des Forstdienstes angemessene
K#rperbechassenhei4 besitzt, sodaß seine Felddienstfähigkeit keinem Zweifel
unterliegt (6 4
über tadellose, jütran Führmg sich ausweist und
den Nachweis der zur forstlichen Ausbildung erforderlichen Geldmittel
führt (6 4 Nr. 5).
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84.
Bedingungen des Eintritts als Forstbeflissener.
Der Antrag zur Annahme als Forstbeflissener ist an den Oberforstmeister der
Regierung zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller die praktische Vorbereitungs-
zeit durchzumachen wünscht. Der Antragsteller hat sich dem Oberforstmeister per-
sönlich vorzustellen.
Dem eigenhändig schriftlich abzufassenden Antrage ist beizufügen:
1.
i-
das Schulzeugnis der Reise oder, wenn ein solches noch nicht vorgelegt
werden kann, eine vorläufige Bescheinigung des Leiters der Schule dar-
über, daß der Antragsteller zur Reifeprüfung im Ostertermine bereits
zugelassen worden ist oder zur Reifeprüfung im nächsten Herbsttermine
voraussichtlich zugelassen werden wird, und seine Klassenleistungen in
der Mathematik unbedingt genügt haben;
Taufschein oder Geburksschein;
eine Bescheinigung eines oberen Militärarztes, daß der Antragsteller frei
von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen
Krankheiten ist, ein scharses Auge mit deutlichem Unterscheidungsvermögen
für sämtliche Farben"), gutes Gehör und fehlerfreie Sprache hat, und
daß die gegenwärtige Körperbeschaffenheit keine Bedenken gegen die
künftige Tauglichkeit zum Militärdienst begründet;
) Für die Beurkeilung des Sehvermögens ist zu beachten, daß, da Forsbellissene keine Augengläser ge-
brauchen sollen, die Sehleistung ohne Verbesserung etwoiger Brechungssehler für jedes Auge sestzustellen isl.
Bei kranlhaften Veränderungen der inneren Teile der Augen, welche die Sehleistung beeinträchtigen, in
der Antragsteller als untouglich zu erachten.
Das rechte
Auge muh vollkommen sehlersrei sein (volle Sehleistung, keine Brechungsfehler). Auf dem
linken Auge darf die Sehleistung nicht weniger als ¾ der regelrechten belragen. Kurgsichtigkeit aus dem linken
Auge, bei welcher der Fernpunkisabstand 70 cm oder weniger belrägl, schließl vom Eintrilt in den Forstver-
waltungsdienst aus.
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