Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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im Laufe der Vorbereitungszeit an einen anderen Oberförster zur Ausbildung zu 
überweisen, eine Maßregel, über deren Gründe nnr dem Minister auf Erfordern 
Auskunft zu geben ist. 
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Zweck der praktischen Vorbereitung. Tagebuch. Urlaub, Unterbrechung und Fortsetzung 
der praktischen Vorbereitungsgzeit. 
Zweck dieser Vorbereitung ist, daß der Forstbeflissene mit dem Walde und 
den beim Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch lebendige Anschauung und 
praktische ÜUbung sich bekannt macht, insbesondere die wichtigsten Holzarten kennen 
lernt und durch fleißige Teilnahme an den Forstkultur-Arbeiten, der Waldpflege, 
den Arbeiten in den Holzschlägen, am Forstschuxe und an waidmännischer Aus- 
übung der Jagd, sowie durch Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten sich diejenigen 
Vorkenntnisse und Fertigkeiten aneignet, welche als Grundlage zu weiteren erfolg- 
reichen forstwissenschaftlichen Studien und namentlich zum Verständnis der Vorträge 
bei einer Forstakademie erforderlich sind. 
Während dieser Vorbereitungszeit ist ein mit Seitenzahlen versehenes Tage- 
buch nach folgenden Bestimmungen zu führen: 
In einem Beschäftigungsnachweis hat der Verfasser die bezüglich der Kenntnis 
der Holzarten, der Waldgeschäfte und der Jagd, sowie die bei etwaigen schriftlichen 
Arbeiten im Geschäftszimmer der Oberförsterei gewonnenen Erfahrungen und sonstige, 
den forstlichen Beruf berührende Wahrnehmungen in kürzeren Abhandlungen nieder- 
zulegen. 
Das Tagebuch ist dem Verwalter der Lehroberförsterei monatlich, dem Ober- 
forstbeamten beziehungsweise dem Forstinspektionsbeamten bei deren Anwesenheit 
zum Einsichtsvermerke und bei Beendigung der Lehrzeit dem Revierverwalter sowie 
dem Forstinspektionsbeamten zur Beurteilung unaufgefordert einzureichen (vgl. 8 8). 
Beurlaubungen während der praktischen Vorbereitungszeit können bis zu 
8 Tagen durch den Revierverwalter, bis zu 5 Tagen durch den Juspektionsbeamten, 
bei längerer Dauer durch den Oberforstmeister erfolgen. Während der Kulturzeit 
sind Beurlaubungen nur in dringenden Fällen zulässig. Alle Beurlaubungen während 
der praktischen Vorbereitungszeit zusammengenommen dürfen nur bis zur Dauer von 
14 Tagen auf die praktische Vorbereitungszeit angerechnet werden. Die ekwa fehlende 
Zeit ist in den nächstmaligen Osterferien nachzuholen und, wenn diese nicht hin- 
reichen sollten, in den Herbstferien zu beendigen. Auf der Titelseite des Tage- 
7.
	        
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