1914 97
im Laufe der Vorbereitungszeit an einen anderen Oberförster zur Ausbildung zu
überweisen, eine Maßregel, über deren Gründe nnr dem Minister auf Erfordern
Auskunft zu geben ist.
L
Zweck der praktischen Vorbereitung. Tagebuch. Urlaub, Unterbrechung und Fortsetzung
der praktischen Vorbereitungsgzeit.
Zweck dieser Vorbereitung ist, daß der Forstbeflissene mit dem Walde und
den beim Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch lebendige Anschauung und
praktische ÜUbung sich bekannt macht, insbesondere die wichtigsten Holzarten kennen
lernt und durch fleißige Teilnahme an den Forstkultur-Arbeiten, der Waldpflege,
den Arbeiten in den Holzschlägen, am Forstschuxe und an waidmännischer Aus-
übung der Jagd, sowie durch Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten sich diejenigen
Vorkenntnisse und Fertigkeiten aneignet, welche als Grundlage zu weiteren erfolg-
reichen forstwissenschaftlichen Studien und namentlich zum Verständnis der Vorträge
bei einer Forstakademie erforderlich sind.
Während dieser Vorbereitungszeit ist ein mit Seitenzahlen versehenes Tage-
buch nach folgenden Bestimmungen zu führen:
In einem Beschäftigungsnachweis hat der Verfasser die bezüglich der Kenntnis
der Holzarten, der Waldgeschäfte und der Jagd, sowie die bei etwaigen schriftlichen
Arbeiten im Geschäftszimmer der Oberförsterei gewonnenen Erfahrungen und sonstige,
den forstlichen Beruf berührende Wahrnehmungen in kürzeren Abhandlungen nieder-
zulegen.
Das Tagebuch ist dem Verwalter der Lehroberförsterei monatlich, dem Ober-
forstbeamten beziehungsweise dem Forstinspektionsbeamten bei deren Anwesenheit
zum Einsichtsvermerke und bei Beendigung der Lehrzeit dem Revierverwalter sowie
dem Forstinspektionsbeamten zur Beurteilung unaufgefordert einzureichen (vgl. 8 8).
Beurlaubungen während der praktischen Vorbereitungszeit können bis zu
8 Tagen durch den Revierverwalter, bis zu 5 Tagen durch den Juspektionsbeamten,
bei längerer Dauer durch den Oberforstmeister erfolgen. Während der Kulturzeit
sind Beurlaubungen nur in dringenden Fällen zulässig. Alle Beurlaubungen während
der praktischen Vorbereitungszeit zusammengenommen dürfen nur bis zur Dauer von
14 Tagen auf die praktische Vorbereitungszeit angerechnet werden. Die ekwa fehlende
Zeit ist in den nächstmaligen Osterferien nachzuholen und, wenn diese nicht hin-
reichen sollten, in den Herbstferien zu beendigen. Auf der Titelseite des Tage-
7.