1914 3
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1014.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Anussührung des 8 376 R. O. S. 3. — Minislerial-
Verordnung zur Ausführung des § 123 R.VO. S. 18. — Ministerial-Verordnung
zur Ausführung des Reichs- und Slaatsanhehörigkeitsgesetzes. S. 20.
8 II. Ministerial-Verordnung
vom 21. Jannar 1914
zur Ausführung des § 376 R.V.O.
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(N.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
J.
Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken zu gewähren
haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die
Rabattgewährung der Apotheker betreffend (Ges.-S. S. 30), mit der Maßgabe, daß
von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im unver-
dünnten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Aszneitaxe berechneten,
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
II.
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver-
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres
so festgesetzt, wie es aus der Anlage A ersichtlich ist.
2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß
beträgt 10 Pfg.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Februar 1914.
Fürssl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXV. 2
Anl. A