Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 18 
Nachweit 
Die Markenverwendung und die Aushändigung der Quittungskarte muß die 
Krankenkasse beweisen. Kann sie das nicht, so wird beim Fehlen der Quittungs= a 
karte angenommen, daß die Markenverwendung unterblieben ist. Die Krankenkasse r 
hat dann die Verwendung nachzuholen. 
Die Quittungskarten sind in der Reihenfolge des der Beitragsberechnung zu- en 
grunde liegenden Heberegisters zu ordnen und gegen Staub und Feuchtigkeit ge- * 
schützt sorgfältig aufzubewahren. 
Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sie sein Arbeitgeber wider= avdlenen 
rechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte ohne Angabe der Versicherungs- 
anstalt und der laufenden Nummer auszustellen. Gleichzeitig ist durch Vermittelung 
der zuständigen Polizeibehörde oder in sonst angemessener Weise dafür zu sorgen, 
daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte abgenommen (§ 1425 Abs. 2 R.V.O.) 
und geeignetenfalls seine Bestrafung nach § 1490 Z. 5 R.V.O. herbeigeführt wird. 
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln, 
die vorläufig ausgestellte sachgemäß zu ergänzen. 
In gleicher Weise ist auch zu versahren wenn die Quittungskarte aus anderen 
Gründen nicht rechtzeitig beigebracht wir 
Hat sich die Kasse ohne Erfolg r%r die Vorkarte beizubringen, so kann 
der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer auf Grund der letzten Auf- 
rechnungsbescheinigung ergänzt werden. Wird auch eine Aufrechnungsbescheinigung 
nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt und die Nummer 1. 
88. 
Markenverwendung. 
Die angekauften Marken sind sofort oder längstens innerhalb einer 
Woche, nachdem die Beiträge bezahlt sind, in die Quittungskarten der Versicherten 
in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen Felder dergestalt einzukleben, daß freie 
Zwischenräume vermieden werden. Liegt eine Quittungskarte nicht vor, so ist nach 
§ dieser Anweisung zu verfahren. 
Sobald die Marken unh sis, ist dies unter der betreffenden Beitragssutezug ve. 
summe im Heberegister zu vermer 110 an 
Die Krankenkasse ist nicht vrwichte, Marken für Zeiten zu verwenden, für — 
welche die Beiträge noch nicht bezahlt sind. Ist die Kasse jedoch nach Lage der 
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