Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Nachweisung. 
Die 
hat für die Zeil vom bis 
4 7v 
Beilräge zur Indallden= und Hinterbliebenenversicherung eingehoben. 
Hierfür ist on Vergiltung zu berechnen: 
a) 4% Sea en Kr. Fsn I8 50% J— die Eirliehung 
der Beit . .-- - 
Gu 
b) 1½% für die mit Ausstellung, —i und h 
der Quiltungskarten verbundenen Geschäste *4 ’ 
(6 1455 Abs. 1 Nr. 1) 
Summe: 7 
Die Zahl der invalidenversicherungspflichligen Kassenmitglieder am 
betrug: 
*) Lier ist vom Vorsitzenden und Nechnungssührer unter Angabe von Ort und Datum zu be- 
scheinigen, dab die den Beilrägen enlsprechenden Marken in die Quiltungskarten der Versicherken eingeklebt 
worden fund.