as 1915
Prozentsatz des Zuschlags im allgemeinen oder im Einzelfalle der Bedürftigkeit
entsprechend festgesetzt wird.
Art. 3.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse nach Art. 2, die spätesteus 14 Tage nach
Ablauf des Unterstützungsmonats beim Gemeindevorstand oder beim Landratsamt
bei Verlust des Unterstützungsmonats anzubringen sind, entscheidet die für den
Landratsamtsbezirk zuständige Kommission des Lieferungs Verbandes endgültig.
Die Kommission ist auch befugt, von Amts wegen für eine Gemeinde einen
allgemeinen Zuschlag zu den Mindestsätzen anzuordnen, wenn die Gemeinde ihre
Verpflichtung nach Art. 2 nicht oder nicht in ausreichender Weise erfüllt.
Art. 4.
Den Gemeinden wird zu den Aufwendungen nach Art. 1 und 2 nach Maß-
gabe der vom Reiche zur Verfügung gestellten Mittel ein Drittel erstattet. Weiter
kann bei ungünstiger Finanzlage der Gemeinde ihr eine entsprechende Beihilfe aus
Staatsmitteln gewährt werden.
Art. 6.
Etwaige Ausfũhrungsbestimmungen zu diesem Gesehe werden vom Ministerium
erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 13. März 1915.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.