1915 39
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: erord- das
weitere BR
1891. S.
Fet om
und
VI. Polizei-Verordnung
vom 18. März 1915
über das polizeiliche Meldewesen.
Zusätlich zu den §§ 1 und 2 der Verordnung vom 30. November 1892
(Ges.-S. S. 231) verordnen wir auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. De-
zember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß
polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 238), was folgt:
Die Ortspolizeibehörde des neuen Wohnorts ist, falls im Anmeldeschein über-
haupt der neue Wohnort nicht angegeben ist oder der neue Wohnort mit dem an-
gegebenen nicht übereinstimmt, verpflichtet, der Ortspolizeibehörde des lebten Wohn-
orts des Anziehenden von dem Anzuge Mitteilung zu machen.
Rudolstadt, den 18. März 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezkammlung LXXVI.
Ausgegeben in Rudolfladt am 1. April ois.