Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

52 1915 
4. Ist die Menge des Arzneistosses in der Verordnung nicht angegeben, so 
ist die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste zweckentsprechende Menge zu 
verabreichen. 
5. Soweit in der Haudverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g 
doppelt soviel als 100 g, 500 8 doppelt soviel als 200 g, 1000 g das sieben- 
fache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in der Liste ver- 
merkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere Menge berechnet, 
bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für die 
ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem für die geringste Menge festgesetzten 
Preise berechnet. 
6. Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Kuherlich", „Nur verdünnt anwenden“, „Vorsicht“, 
„Gist“, „Feuergefährlich“", „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“, „Augenwasser“, 
„Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“ oder ähnliche, so sind die Arzneistosse in der 
im Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichuen. Andere 
vom Arzt vorgeschriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzu- 
stellen und mit 10 Pf. zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten 
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue zu ersetzen 
und wie vorstehend zu berechnen. 
7. Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbenteln ab- 
gegeben, die mit einem # bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachleln. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach der Arzneitaxe mit 
10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für ein Gefäß ist 10 Pf. 
Werden verwendbare reine Gesäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel 
zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benußen. 
8. Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen der 
Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für Anbringung der Ge- 
brauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtverkaufspreis, wenn er 1%/ 
nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1 bis 4 Pf. auf 5 Pf. und 6 bis 
9 Pf. auf 10 Pf. erhöht werden; übersleigt er 1//, so werden 1 bis 4 Pf. auf 
0 Pfg., 6 bis 9 Pf. auf 5 Pf. herabgesetzt. 
III. 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach 
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so
	        
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