1915 8
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betressend Anträge auf Leistungen der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung. S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung über das Ver-
fahren bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge zur Invaliden-
und Hinierbliebenenversicherung. S. 4. — Ministerial-Bekanntmachung, belressend
eine Anderung der Postordnung S. 35.
# II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Februar 1915,
betreffend Anträge auf Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung.
Auf Grund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung bestimmen wir
folgendes:
In den Bezirken der slaatlichen Versicherungsämter können Ansprüche auf die
Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung auch bei den Gemeinde-
und Gutsbezirksvorständen des Wohn= oder Beschäftigungsorts mit der Wirkung
der §§ 1256, 1263 R.V.O. angemeldet werden.
Die Gemeinde= und Gutsbezirksvorstände haben die Anträge unverzüglich an
das zuständige Versicherungsamt (§ 1614 N.V.O.) weiter zu geben.
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Jannar 1900, betreffend das Ver-
sohren vor den unteren Verwaltungsbehörden des Invalidenversicherungsgesebes
(Ges.-S. S. 31), wird aufgehoben.
Rudolstadt, den 2. Februar 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
Werner.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LXXVI. 2
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Mörz 1915.