1917 45
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 10917.
Inhalt: Gesetz, betressend die Verlöngerung der laufenden Wahlperioden der Landlagsabge-
ordneien S. 45. — Gesey, belresiend die weitere Verlängerung der Wahlperioden
der Mitglieder der Stadträte und der Gemeinderäte S. 46. — Geset, betressend
Verlängerung der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1917, betresfend einen Kriegs-
zuschlag zu den Tagegeldern der Beamten auf Dienstreisen S. 47. — Gesetz, be-
tressend die Tagegelder, Reise- und Übernachlungskosten der Kommissionsmitglieder
S. 47. — Geset, betressend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Landlags-
abgeordneten S. 48. — Gesetz, betressend die Erhebung eines Zuschlags zur Reichs-
rbschaftslleuer S. 49. — Polizeiverordnung, belrefsend das Tobakrauchen jugendlicher
Personen S. 50. — Ministerial= Verordnung zur Aussührung der Verordnung, be-
treffend den Handel mit Opium und anderen Beläubungsmitteln S. 51.
NAXXVI. Gesetz
vom 8. Dezember 1917,
betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode der Landtags-
abgeordneten.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landiags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird bis zum 31. März
1919 verlängert.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dezember 1917.
Fa#s#l. Schwarzb.-Rudolß. Gesehsammlung I.IXVI. o