1918 o6
8 20.
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis
der ihnen nach § 19 angefallenen Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird
in der Wahlordnung (§ 23) geregelt.
8 21.
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensihe
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen ouf den Wahl-
vorschlägen maßgebend.
8 22.
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Land-
tage ausscheidet, tritt an seine Stelle ohnc die Vornahme einer Ersatzwahl der
Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit
ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 21 hinter
dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
Is ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
8 23.
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes von dem Mini-
sterium durch eine Wahlordnung geregelt.
8 24.
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden vom Staate, alle übrigen Kosten
des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.
g 26.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
1. im Artikel 1 die 88 1 und 2 des Gesepes vom 16. November 1870, be-
w#ffend die anderweite Abänderung des Grundgesetzes vom 21. März 1854
(Ges. S. S. 105),
2. das Wahlgesey des Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt vom 16. No-
vember 1870 (Ges. S. S. 106) nebst den Nachträgen vom 8. August 1879
(Ges. S. S. 275) und vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 201),