Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 o6 
8 20. 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach § 19 angefallenen Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird 
in der Wahlordnung (§ 23) geregelt. 
8 21. 
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensihe 
unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen ouf den Wahl- 
vorschlägen maßgebend. 
8 22. 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem Land- 
tage ausscheidet, tritt an seine Stelle ohnc die Vornahme einer Ersatzwahl der 
Bewerber, der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit 
ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 21 hinter 
dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint. 
Is ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. 
8 23. 
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes von dem Mini- 
sterium durch eine Wahlordnung geregelt. 
8 24. 
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden vom Staate, alle übrigen Kosten 
des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen. 
g 26. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig werden aufgehoben: 
1. im Artikel 1 die 88 1 und 2 des Gesepes vom 16. November 1870, be- 
w#ffend die anderweite Abänderung des Grundgesetzes vom 21. März 1854 
(Ges. S. S. 105), 
2. das Wahlgesey des Fürstentume Schwarzburg-Rudolstadt vom 16. No- 
vember 1870 (Ges. S. S. 106) nebst den Nachträgen vom 8. August 1879 
(Ges. S. S. 275) und vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 201),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.