1918 o
Gesetzlammlung
für Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1918.
Indalt: Gcseh beiressend die Verpflichiunh der Laudicgiabgeorbnelen S. 97.
über die Aushebung des Gesetzes vom 1. Juni 1896, betressend die Ergänzung des
Grundgesezes vom 21. März 1854. S. 98. — Gesetz, die weitere Abönderung der
Gemendzprdnung betressend. S. 08. — Gesetz, betreffend die weiterr Verlängerung
der Wahlperioden ber Mitglieder der Stodträte und der Gemeinderäte. S. 99. —
Gesetz über die Aufhebung der Gesindeordnung. S. 100. — Geseh über die Auf-
hebung des Chaussecgeldes. S. 100. — Geseh, betreffend aiee weitere Abänderung
des Gesetzes über die Kosten in Wttt S. 101. — Geset, betressend
Zuschläge zu den Gerichts= und Verwaltungslosten —*8 n den Gebühren der
es n Gerichtsvollzieher. Feldgeschworenen, Orusschätzer un Fieischbeschane
t is zum 31. März 1921. S. 101. — Geseg, betreffend Kredit-
hilfe für ku.rr und sonstige infolge des Krieges —3 r“
Personen. S. 103. — Geseh, betreffend die Vorausleislungen zum Wegebau. S. 1
— Gesetz, bereefiand d die Form des Staatsdienereides. S. 107. Verordnung 5
Aussührung des Gesetzes begen die Sienerslucht. S. 108
NXXXVII. Gesetz
vom 9. Dezember 1918,
betreffend die Verpflichtung der Landtagsabgeordneten.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt:
81.
Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in den Landtag eidlich zu geloben,
daß er die Landesgesebe gewissenhaft bewahren und das Wohl des Landes
nach bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten wolle.
82.
Die Verpflichtung der neu eingetretenen Abgeordneten erfolgt durch eines der
vier aus dem Landtoge gewählten Mitglieder des Ministeriums.
Ausg-geben in Nudolstadt am 31. Dezember 4018.
Schwarzb.-RNudolst. Gesetzlammlung I.XXIX