1918 *
As XLIII. Gesetz
vom 15. Dezember 1918,
betreffend eine weitere Abänderung des Gesetzes über die Kosten in
Verwaltungssachen.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt:
Einziger Artikel.
Im § 57 des Gesetzes Uber die Kosten in Verwaltungssachen vom
u rdt 0, ist nach Ziff. 29 alo 29 a einzufügen:
Für eine sonstige Genehmigung oder Erlaubnis, die zur Wahrung eines
privaten Interesses beantragt und erteilt it.. 2 Mark bis 500 Mark.
Gezeichnet und beglaubigt.
Rudolstadt, den 15. Dezember 1918.
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium.
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann.
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
XIIV. Gesetz
vom 16. Dezember 1918,
betreffend Zuschläge zu den Gerichts= und Verwaltungskosten sowie zu
den Gebühren der Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Feldgeschworenen,
Ortsschätzer und Fleischbeschauer während der Zeit bis zum 31. März 1921.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt:
Die Gebühren, die den Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Feldgeschworenen,
Ortsschätzern und Fleischbeschauern nach Landesrecht zustehen, erhöhen sich um drei
Zehntel. Soweit das Landesrecht Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher auf Ge-
bührensätze und Vergütungen für Auslagen verweist, die durch das Reichsgesetz vom