Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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1. Moi 1889, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
organisiert sind und einem Revisionsverband angehören, 
4. den im Fürstentum ansässigen Banken und Bankgeschäften. 
6 . 
Die Landeskreditkasse und die öffentlichen Sparkassen des Fürstentums sind be- 
fugt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Darlehen zu gewähren, letztere, ohne daß es 
einer A#nderung ihrer Sawungen bedarf. 
86. 
Die Gesamtsumme der Darlehen, für die die im § 1 gedachten Bürgschaften 
übernommen werden, wird auf 750000 1“ begrenzt. Für den einzelnen Darlehns- 
nehmer darf insgesamt nur für Darlehen bis zu 3000 „// Bürgschaft übernommen 
werden. 
§ 7. 
Die Bürgschaftsübernahme erfolgt unter der Bediugung, daß, soweit für ein 
Darlehen Sicherheiten (Hypothek, Fausipfand, Bürgschaft anderer Personen) bestehen, 
Staat und Gemeinde als Bürgen erst nach Erschöpfung dieser in Anspruch ge- 
nommen werden dürfen. 
88. 
Der Darlehnsnehmer muß kreditwürdig sein. 
L 
Die Bürgschaft darf in der Regel nur üÜbernommen werden, wenn der Dar- 
lehnsnehmer Reichsangehöriger ist und vor Eintritt in das Kriegsteilnehmer= oder 
ein diesem gleichzuachtendes Verhältnis mindesteus ein Jahr im Fürstentum gewohnt hat. 
8 10. 
Die Darlehen müssen in längstens 10 Jahren getilgt werden. Die Tilgung 
soll erst ein Jahr nach der Hingabe des Darleheus beginnen. 
Für das Darlehen muß ein Zins= und Tilgungsplan aufgestellt werden. 
Das Ministerium kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Tilgungszeit 
genehmigen. §s u. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Bürgschaft für die in Rede
	        
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