104 1918
1. Moi 1889, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften,
organisiert sind und einem Revisionsverband angehören,
4. den im Fürstentum ansässigen Banken und Bankgeschäften.
6 .
Die Landeskreditkasse und die öffentlichen Sparkassen des Fürstentums sind be-
fugt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Darlehen zu gewähren, letztere, ohne daß es
einer A#nderung ihrer Sawungen bedarf.
86.
Die Gesamtsumme der Darlehen, für die die im § 1 gedachten Bürgschaften
übernommen werden, wird auf 750000 1“ begrenzt. Für den einzelnen Darlehns-
nehmer darf insgesamt nur für Darlehen bis zu 3000 „// Bürgschaft übernommen
werden.
§ 7.
Die Bürgschaftsübernahme erfolgt unter der Bediugung, daß, soweit für ein
Darlehen Sicherheiten (Hypothek, Fausipfand, Bürgschaft anderer Personen) bestehen,
Staat und Gemeinde als Bürgen erst nach Erschöpfung dieser in Anspruch ge-
nommen werden dürfen.
88.
Der Darlehnsnehmer muß kreditwürdig sein.
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Die Bürgschaft darf in der Regel nur üÜbernommen werden, wenn der Dar-
lehnsnehmer Reichsangehöriger ist und vor Eintritt in das Kriegsteilnehmer= oder
ein diesem gleichzuachtendes Verhältnis mindesteus ein Jahr im Fürstentum gewohnt hat.
8 10.
Die Darlehen müssen in längstens 10 Jahren getilgt werden. Die Tilgung
soll erst ein Jahr nach der Hingabe des Darleheus beginnen.
Für das Darlehen muß ein Zins= und Tilgungsplan aufgestellt werden.
Das Ministerium kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Tilgungszeit
genehmigen. §s u.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Bürgschaft für die in Rede