Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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slehenden Darlehen übernommen werden soll, entscheidet das Ministerium im Ein- 
verständnis mit der beteiligten Gemeinde. 
12. 
Lehnt die beteiligte Gemeinde die Bürgschaft ab, so hat auf Beschwerde des 
Darlehnssuchers das Landratsamt zu prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt 
ist, und wird in letzterem Falle im Aufsichtswege die Zustimmung zur Darlehns- 
hewährung und Vürgschaftsübernahme seitens der Gemeinde mit Rechtswirksamkeit 
für diese ergänzen. 
Lehnt das Ministerium die Büroschaft ab, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen 
Beschluß nicht zulässig. 
8 13. 
Einen Rechtsanspruch auf Darlehnsgewährung bezw. auf Ubernahme der 
Bürgschaft hat der Darlehnssucher nicht. 
5 14. 
Das Ministerium erläßt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesete und 
bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab die in Rede stehenden Bürgschaften nicht mehr 
übernommen werden. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 17. Dezember-191. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmaun. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
IXII. Gesetz 
vom 20. Dezember 1918, 
betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, wos folgt: 
81. 
Wird ein öffeutlicher Weg oder eine Brückke infolge der Aulegung oder des 
Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ebulichen Unter- 
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