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nehmungen vorübergehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so kann
auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver-
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehrbelastung ein ange-
messener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges oder der Brücke
auferlegt werden.
82.
Bei dauernder Abnutung eines Weges kann für die Vorausleistung ein Bei-
trag oder ein Beitragsverhältnis mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die Fest-
sebung so lange hilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältnis im Wege güt-
licher Vereinbarung oder durch anderweite Festsehung geändert ist.
Mangels gütlicher Vereinbarung kann jeder Teil anderweite Festseung des
Beilrags oder Beitragsverhältnisses beantragen. Der Autrag kann nur auf die
Behauptung gestützt werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen bei
Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen ist, eine wesent-
liche Anderung erfahren haben.
88.
Über Auträge auf Festsetzung von Vorausleistungen sowie Über Antröge
auf Abänderung des festgesetzten Beltrags oder des festgesezten Beitragsverhält-
nisses entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung das zuständige Landrats-
amt nach Anhörung von Sachverständigen, bei Staatsstraßen in allen Fällen
nach Anhörung des zuständigen Oberstraßenmeisters, durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid ist Berufung an das Ministerium zulässig. Diese ist
innerhalb 2 Wochen seit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bei
dem Landratsamte oder dem Ministerium einzulegen und hat aufschiebende Wirkung.
8 4.
Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.
6 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1919 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird das Gesetz vom 6. Dezember 1890, betr. die
Heranziehung von Fabriken, Bergwerken, Steinbrücchen, Ziegeleien und ähnlichen