Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 109 
Gesetssammlung 
für Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1918. 
XIIX. Geschäftsordnung 
für das Schwarzburgische Ministerium in Rudolstadt 
vom 21. Dezember 1918. 
duhalt: Geschäftsorduung für dos Schworzburgische Ministerium in Rudolstadt. S. 109. 
81. 
Das Ministerium ist die oberste Regierungsbehörde des Landes für alle 
Zweige der Staatsverwaltung. 
Das Ministerium besteht als Gesamtministerium aus den drei verantwortlichen 
Abteilungsvorständen und vier vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mit- 
gliedern. Diese lebteren bleiben so lange im Amte, bis sie von einem neugewählten 
Landtag entweder bestätigt, oder durch andere ersetzt sind. 
Der Landtag bestimmt eines der vier aus seiner Mitte gewählten Mitolieder 
zum Vorsitzenden des Gesamtministeriums. 
Ihre gegenseitige Vertretung ordnen die Mitglieder des Ministeriums unter sich. 
8 2. 
Die Geschäfte des Ministeriums werden in getrennten Fachabteilungen be- 
arbeitet, deren Leitung von den dem Landtage verantwortlichen Abteilungsvor- 
ständen im Einvernehmen mit den aus dem Landtage gewählten Mitgliedern ge- 
führt wird. 
88. 
Der Genehmigung des Gesamtministeriums bedürfen: 
1. die mit anderen Staaten abzuschliehenden Verträge; 
2. die Verhandlungen mit der Reichsregierung, soweit sie die Grenzen be- 
Ausgegeben in Mudolftadt am 31. Dezember 1916. 
Echwarib.· Nudolst. Gesthlammlung I.XX IX. 22
	        
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