1913 I11
12. alle Entscheidungen, die außerdem nach den bestehenden Gesetzen der landes-
herrlichen Genehmigung bedürfen.
Außerdem sind alle Landesangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder
besonderem Interesse zur Kenntnis des Gesamtministeriums zu bringen.
8 4.
Der Vorsitzende des Ministeriums bestimmt die monatlich mindestens zweimal
stattsindenden Sitzungen des Gesamtministeriums und führt darin den Vorsitz. Er
kann jederzeit und überall über jeden Zweig der Verwaltung sich Auskunft erteilen
lassen oder sich durch eigene Einsichtnahme verschaffen.
86.
Die Abteilungsvorstände bestimmen die Sihungen der ihnen unterstellten Ab-
teilungen und führen den Vorsitz darin; sie haben die Leitung des ganzen Ge-
schäftsbetriebs und führen die besondere Aufsicht über die Beamten und den Ge-
schäftsgang der ihnen anvertrauten Abteilung und der dieser unterstellten Landes-
behörden und können jederzeit und Überall über deren Verwaltungstätigkeit sich
Anskunft erteilen lassen oder sich durch eigene Einsichtnahme verschaffen.
Sie sind berechtigt, den der Abteilung unterstellten Verwaltungsbehörden An-
weisungen zu erteilen.
Sie üben die nach dem Zivilstaaksdienstgesehe und dessen Nachträgen ihnen
zustehenden Disziplinarbefugnisse aus.
Sie erteilen Urlaub an die Beamten der Abteilung und der dieser unter-
stellten Behörden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; auch bestimmen sie
die von den Beamten der Abteilung zu machenden Dienstreisen und die dabei vor-
zunehmenden Geschäfte.
86.
Die Abteilungsvorstände sind berechtigt, sich auf die Dauer von 3 Tagen
selbst zu beurlauben. Eine Beurlaubung bis zu 14 Tagen erfolgt im Einvernehmen
mit den übrigen Abteilungsvorständen, zu läugeren Beurlaubungen bedarf es der
Genehmigung des Gesamtministeriums.
§ 7.
Die aus dem Landtage gewählten Mitglieder des Ministeriums sind berechtigt,
allen Sihungen derjenigen Abteilung, der sie beigeordnet sind, mit beschtießender