Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

L 1918 
Stimme beizuwohnen. Alle in der Abteilung zur Behandlung kommenden Ange- 
legenheiten von besonderer Wichtigkeit oder von besonderem Interesse sind zu ihrer 
Kenntnis zu bringen. 
Sie können jederzeit und überall über die Verwaltungstätigkeit der Abteilungen 
und der ihnen unterstellten Landesbehörden sich Auskunft erteilen lassen oder sich 
durch eigene Einsichtnahme verschaffen. Sie haben über die zu ihrer Keuntnis 
gelangenden und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Verschwiegenheit zu 
beobachten. 
Bestehen zwischen dem Abteilungsvorstande und dem aus dem Landtage ge- 
wählten Mitgliede über die Erledigung einzelner Geschäfte Meinungsverschieden- 
heiten, so ist die Entscheidung des Gesamtministeriums einzuholen. 
8 8. 
Die Eingänge werden von dem zusländigen Abteilungsvorstande geösfnet, mit 
Eingangsvermerk versehen und ebenso, wie alle sonstigen zur Bearbeitung anfallenden 
Vorgänge einem Referenten zur Bearbeitung überwiesen, soweit die Bearbeitung 
nicht durch den Abteilungsvorstand selbst erfolgt. Alle an das Ministerium ge- 
richteten Eingänge sind von dem Vorstande der Abteilung I zu öffnen und zu 
verteilen. 
§ 9. 
Bei der Beschlußfassung im Gesamtministerium entscheidet die Mehrheit der 
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8 10. 
Jedes Mitalied des Gesamtministeriums hat in allen zur kollegialischen Be- 
schlußfassung gelangenden Sachen ein volles Stimmrecht. 
81 
Der Umfang der Verantwortlichkeit in Mitglieder des Ministeriums für 
bessen Beschlüsse ergibt sich aus § 6 des Grundgesehes vom 21. März 1854. 
Dem bei einer Beschlußfassung überstimmten Mitgliede des Ministeriums. 
steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen Sondergutachtens zu den Akten, die 
Mitunterschrift des gefaßten Beschlusses abzulehnen und sich von der Verant- 
wortlichkeit dafür zu befreien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.