L 1918
Stimme beizuwohnen. Alle in der Abteilung zur Behandlung kommenden Ange-
legenheiten von besonderer Wichtigkeit oder von besonderem Interesse sind zu ihrer
Kenntnis zu bringen.
Sie können jederzeit und überall über die Verwaltungstätigkeit der Abteilungen
und der ihnen unterstellten Landesbehörden sich Auskunft erteilen lassen oder sich
durch eigene Einsichtnahme verschaffen. Sie haben über die zu ihrer Keuntnis
gelangenden und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Verschwiegenheit zu
beobachten.
Bestehen zwischen dem Abteilungsvorstande und dem aus dem Landtage ge-
wählten Mitgliede über die Erledigung einzelner Geschäfte Meinungsverschieden-
heiten, so ist die Entscheidung des Gesamtministeriums einzuholen.
8 8.
Die Eingänge werden von dem zusländigen Abteilungsvorstande geösfnet, mit
Eingangsvermerk versehen und ebenso, wie alle sonstigen zur Bearbeitung anfallenden
Vorgänge einem Referenten zur Bearbeitung überwiesen, soweit die Bearbeitung
nicht durch den Abteilungsvorstand selbst erfolgt. Alle an das Ministerium ge-
richteten Eingänge sind von dem Vorstande der Abteilung I zu öffnen und zu
verteilen.
§ 9.
Bei der Beschlußfassung im Gesamtministerium entscheidet die Mehrheit der
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8 10.
Jedes Mitalied des Gesamtministeriums hat in allen zur kollegialischen Be-
schlußfassung gelangenden Sachen ein volles Stimmrecht.
81
Der Umfang der Verantwortlichkeit in Mitglieder des Ministeriums für
bessen Beschlüsse ergibt sich aus § 6 des Grundgesehes vom 21. März 1854.
Dem bei einer Beschlußfassung überstimmten Mitgliede des Ministeriums.
steht es frei, unter Abgabe eines schriftlichen Sondergutachtens zu den Akten, die
Mitunterschrift des gefaßten Beschlusses abzulehnen und sich von der Verant-
wortlichkeit dafür zu befreien.