1918 115
Gesetzlammlung
für Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stück vom Jahre 1918.
Inhalt: — betressend die Rechisverhälmmisse der städtischen Gemeindebcamten. S. 115.—
Geseh, betreffend eine Abänderung ve es vom 11. Dezember 1888 über die
Londeskredikkasse Ges. S S. 45.
.K I. Geic
vom 90. Dezember 1018,
betreffend die Rechtsverhältnisse der städtischen Gemeindebeamten.
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landlag, was folgt:
§ 1.
Städtische Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeister
und diejenigen Personen, denen vom Stadtrat das Amt eines Rechnungsffhrers,
Schristführers oder Dieners (Art. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder eine
sonstige zur Besorgung der den Stadtgemeinden nach der Gemeindeordnung ob-
liegenden Geschäfte errichtete ständige Beamtenstelle übertragen ist und die dieses
Amt im Gemeindedienst als Lebensberuf betreiben.
2.
Die städlischen Gemeindebeamten S außer dem Anspruch auf eine feste
geregelte Besoldung (Art. §88 der Gemeindeordnung) die ihnen in diesem Gesetze
bestimmte Berechtigung auf Ruhegehalt und Versorgung der Hinterbliebenen.
Bezüglich der Dauer der Amtszeit der Bürgermeister bewendet es bei den
Bestimmungen des Art. 70 der Gemeindcordunng: die Anstellung der übrigen
obengenannten Gemeindebeamten erfolgt auf Lebenszeit.
Das Ministerium kann insbesondere bei Städten mit weniger als 2000 Ein-
wohnern gestatten, daß einzelne dieser Beamtenstellen von nicht berufsmäßigen Be-
amten verwaltet werden. Auf diese siuden die Bestimmungen dieses Gesebes in der
Regel nur insoweit Anwendung, als es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. D -
Schwarzb.-Nudolst. Gesebsommlung I.XXIX.