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bb) bei den sonstigen obenbezeichneten Beamten von der Anstellung
auf Lebenszeit ab
in Ansat Zugerechnet wird in den Fällen unter aa diejenige Dienst-
zeit, die ein Bürgermeister unmittelbar vor Antritt dieses Amles in der-
selben Gemeinde als lebenslänglich angestellter Gemeindebeamter zugc-
bracht hat.
Nicht in Betracht gezogen wird jede vor Vollendung des 25. Lebens-
jahres zurückgelegte Dienstzeit.
b) Zu der bei Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legenden Besoldung
gehören nicht:
a) die im 8 8 Abs. 4 aufgeführten Bezüge,
b) persönliche Zulagen, die nicht ausdriscklich als ruhegehaltsbe-
rechtigte bewilligt worden sind,
ID#) Vergütungen für Nebengeschäfte.
5 10.
Ein gleicher Ruhegehaltsanspruch steht den auf Zeit gewählten Bürgermeistern
zu, wenn sie während ihrer Amtszeit wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver-
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres
Amtes bleibend unfähig geworden sind.
Bürgermeistern, die nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder gewählt oder
nicht bestätigt werden, ist Ruhegehalt in folgender Höhe zu gewähren:
a) die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit,
b) zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
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Jedes Ruhegehalt fällt fort oder ruht insoweit, als der in den Ruhestand
Versetzte durch anderweite Anstellung im Reichs= oder Staatsdienst, im Dienst
einer anderen Gemeinde, eines anderen Gemeindeverbandes, einer Körperschaft oder
als Privatangestellter ein Einkommen oder ein neues Ruhegehalt erwirbt, das mit
Hinzurechnung des ersten Ruhegehaltes seine letzte Besoldung übersteigt.
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Nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des vorausgehenden Paragraphen
erfolgt die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung