1918 119
der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Vorschristen. In
diesen Fällen gilt als „nächster Vorgesetzter" im Sinne des § 36 des Gesetzes
über den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S. S. 369) hinsichtlich der Bürger-
meister das Landratsamt und hinsichtlich der übrigen Beamten der Bürgermeister.
8 18.
Die Hinterbliebenen eines während der Dieustzeit verstorbenen Bürgermeisters
oder lebenslänglich angestellten sonstigen städtischen Gemeindebeamten erhalten für
die auf den Sterbemonat nächstfolgenden drei Monate noch die volle Besoldung
des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr). Befand sich der Verstorbene bereits im Ruhe-
stande, so gebührt ihnen das Ruhegehalt noch für den auf den Sterbemonat fol-
genden Monat (Gnadenmonat).
814
Stirbt ein ruhegehaltsberechtigter städtischer Beamter (einschließlich der ruhe-
gehaltsberechtigten Bürgermeister) wöhrend der Dienstzeit oder im Ruhestande, so
haben seine Witwe und seine Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge aus der Ge-
meindekasse unter siungemäßer Anwendung des Gesees vom 12. Dezember 1917,
betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53),
mit solgenden Einschränkungen und Abändernngen:
n) in den Fällen des 5 9 Abs. 2 tritt an Stelle des 21. Lebensjahres das
18. Lebensjahr,
) ein Anwachsungsrecht (6 5 a. a. O, findet nicht statt,
) der Beginn des Ruhegehalts tritt mit dem auf das Gnadewvierteljahr
bezw. auf den Gnadenmonat (8 19 dieses Gesezes) folgenden Monat ein.
8 16.
Die Vorschriften des Zivilstaatsdienergesehes über Stellung zur Disposition
finden auf Bürgermeister und sonstige Gemeindebeamte keine Anwendung.
8 16.
Alle Besoldungen sind vierteljährlich oder monatlich im voraus zu zahlen.
Die Witwen= und Waisenbezüge sind monatlich im voraus zahlbar und gelten mit
dem ersten Tage des Monats als für denselben erworben. Dasselbe gilt von den
Bezügen der Guadenzeit mit der Maßgabe, daß diejenigen des Guaderwierteljohres