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mit Begiun desselben zahlbar sind und an diesem Tage als für das Viertelzahr
erworben zu gelten haben.
* 17.
Die Ausprüche der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten auf Be-
soldung und Ruhegehalt sowie diejenigen ihrer Hinterbliebenen auf Guaden= und
Hinterbliebenenbezüge unterliegen der Zwangsvollstreckung nur nach Maßgabe der
hierüber bestehenden reichsgesehlichen Vorschristen- Sdie hiernach nicht pfändbaren
Ansprüche sind auch nicht abtretbar oder verpfal
*çoinsç
Ein Verzicht auf Besoldung oder Teile derselben sowie auf die in den §9 9
bis 14 vorgesehenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist ohne hinzutretende Geneh-
migung des Ministeriums des Innern rechtsunwirksam.
. 10.
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können in besonderen Ausnahmefällen
Bürgermeistern und lebenslänglich anzustellenden bezw. angestellten sonstigen Ge-
meindebeamten in bezug auf Besoldung sowie hinsichtlich der Ansprüche auf Ruhe-
hehalt und Hinterbliebenenversorgung günstigere Bedingungen vom Stadtrat zuge-
standen werden, als vieses Gesey bestimmt.
8 20.
Die ruhegehaltsberechtigten Bürgermeister und die sonstigen ruhegehaltsberech-
tigten Gemeindebeamten sind, soweit teiue auderweite Vereinbarung getroffen wird, ver-
pflichtet, von dem auf den Zeitp ses Gesetzes folgenden Kalender-
vierteljahre ab für die Gewährung der in diesem Gesetze ihnen eingeräumten An-
sprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (§§ 9 bis 14) an die Ge-
meinde * in Höhe von 2 vom Hundert ihrer Jahresbesoldung zu zahlen.
Die Beiträge unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren:
sie können in gleichen Teilbeträgen von den Gehaltszahlungen gekürät werden.
Diese Zahlungsverpflichtung erstreckt sich auch auf Bürgermeister und Ge-
meindebeamte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhanden sind.
5 21.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Aurufen oder im Streitsall über Au-
stellungs= und Besoldungsverhältnisse, über Ruhegehalts= und sonstige vermögens-