Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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mit Begiun desselben zahlbar sind und an diesem Tage als für das Viertelzahr 
erworben zu gelten haben. 
* 17. 
Die Ausprüche der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten auf Be- 
soldung und Ruhegehalt sowie diejenigen ihrer Hinterbliebenen auf Guaden= und 
Hinterbliebenenbezüge unterliegen der Zwangsvollstreckung nur nach Maßgabe der 
hierüber bestehenden reichsgesehlichen Vorschristen- Sdie hiernach nicht pfändbaren 
Ansprüche sind auch nicht abtretbar oder verpfal 
*çoinsç 
Ein Verzicht auf Besoldung oder Teile derselben sowie auf die in den §9 9 
bis 14 vorgesehenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist ohne hinzutretende Geneh- 
migung des Ministeriums des Innern rechtsunwirksam. 
. 10. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können in besonderen Ausnahmefällen 
Bürgermeistern und lebenslänglich anzustellenden bezw. angestellten sonstigen Ge- 
meindebeamten in bezug auf Besoldung sowie hinsichtlich der Ansprüche auf Ruhe- 
hehalt und Hinterbliebenenversorgung günstigere Bedingungen vom Stadtrat zuge- 
standen werden, als vieses Gesey bestimmt. 
8 20. 
Die ruhegehaltsberechtigten Bürgermeister und die sonstigen ruhegehaltsberech- 
tigten Gemeindebeamten sind, soweit teiue auderweite Vereinbarung getroffen wird, ver- 
pflichtet, von dem auf den Zeitp ses Gesetzes folgenden Kalender- 
vierteljahre ab für die Gewährung der in diesem Gesetze ihnen eingeräumten An- 
sprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (§§ 9 bis 14) an die Ge- 
meinde * in Höhe von 2 vom Hundert ihrer Jahresbesoldung zu zahlen. 
Die Beiträge unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren: 
sie können in gleichen Teilbeträgen von den Gehaltszahlungen gekürät werden. 
Diese Zahlungsverpflichtung erstreckt sich auch auf Bürgermeister und Ge- 
meindebeamte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhanden sind. 
5 21. 
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Aurufen oder im Streitsall über Au- 
stellungs= und Besoldungsverhältnisse, über Ruhegehalts= und sonstige vermögens-
	        
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