Schluh- vad
MNoergangsse
Klmmuangen.
2 1918
au) für die Bürgermeister:
das Ministerium, Abteilung des Innern,
Uh) für die sonstigen Gemeindebeamten:
der Stadtrat oder an Stelle desselben das Landratsamt,
) unter „Dienstbehörde“, „vorgesetzte Dienstbehörde“ und „Vorgesebte“
(3 14 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2 und § 48 a. a. O)fsind zu verstehen:
aa) hinsichtlich der Bürgermeister:
das Landratsamt,
bb) hinsichtlich der sonstigen Gemeindebeamten:
der Bürgermeister,
) zur Verhängung von Ordnungsstrafen (88 16, 22 und 23 a. a. O.)
gegen Bürgermeister und lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte ist,
unbeschadet der Rechte des Bürgermeisters aus Art. 101 der Gemeinde-
ordnung (ogl. § 24 Abs. 1), das Landratsamt bis zur Höhe von 75./ befugt,
d) die Strafe des Arrestes findet nicht statt,
JO) die Einleitung des Dienststrafverfahrens zum Zwecke der Eutfernung vom
Amte wird in allen Fällen von dem Ministerium verfügt,
) die Strafe der Versehung in eln anderes Umt (#§ 18 Ziff. 2 a. a. O)
lommt nicht in Anwendung.
· §20.
WoindicscmGeIeyvondemLandratsamtalsAussichlsbchörhedieNedeist,
tritt in Ansehung der Stadt Rudolstadt das Ministerium, Abteilung des Innern,
in Tätigkeit. Die höhere Dienststelle bildet in diesen Fällen das Ministerinm.
8 217.
Die Bestimmungen dieses Gesehes finden auch auf die zum Beitpunkte des In-
krasttretens desselben bereits im Dienst befindlichen Bürgermeister, Beamien und
Angestellten der Stadtgemeinden mit folgender Maßgabe Auwendung:
Insoweit sie auf Grund der Vorschriften des Art. 84 der Gemeinbeordnung
bezw. durch Ortsgesete oder vorschriftsmäßig genehmigte Verträge in Bezug auf
Anstellung oder Gewährung der in den 6§ 0 bis 14 enthaltenen vermögenörecht-
lichen Vorteile bereits bessere Ansprüche erworben haben, als dieses Geset bestimmt,
bleiben die ersteren unberührt.