Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

Schluh- vad 
MNoergangsse 
Klmmuangen. 
2 1918 
au) für die Bürgermeister: 
das Ministerium, Abteilung des Innern, 
Uh) für die sonstigen Gemeindebeamten: 
der Stadtrat oder an Stelle desselben das Landratsamt, 
) unter „Dienstbehörde“, „vorgesetzte Dienstbehörde“ und „Vorgesebte“ 
(3 14 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2 und § 48 a. a. O)fsind zu verstehen: 
aa) hinsichtlich der Bürgermeister: 
das Landratsamt, 
bb) hinsichtlich der sonstigen Gemeindebeamten: 
der Bürgermeister, 
) zur Verhängung von Ordnungsstrafen (88 16, 22 und 23 a. a. O.) 
gegen Bürgermeister und lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte ist, 
unbeschadet der Rechte des Bürgermeisters aus Art. 101 der Gemeinde- 
ordnung (ogl. § 24 Abs. 1), das Landratsamt bis zur Höhe von 75./ befugt, 
d) die Strafe des Arrestes findet nicht statt, 
JO) die Einleitung des Dienststrafverfahrens zum Zwecke der Eutfernung vom 
Amte wird in allen Fällen von dem Ministerium verfügt, 
) die Strafe der Versehung in eln anderes Umt (#§ 18 Ziff. 2 a. a. O) 
lommt nicht in Anwendung. 
· §20. 
WoindicscmGeIeyvondemLandratsamtalsAussichlsbchörhedieNedeist, 
tritt in Ansehung der Stadt Rudolstadt das Ministerium, Abteilung des Innern, 
in Tätigkeit. Die höhere Dienststelle bildet in diesen Fällen das Ministerinm. 
8 217. 
Die Bestimmungen dieses Gesehes finden auch auf die zum Beitpunkte des In- 
krasttretens desselben bereits im Dienst befindlichen Bürgermeister, Beamien und 
Angestellten der Stadtgemeinden mit folgender Maßgabe Auwendung: 
Insoweit sie auf Grund der Vorschriften des Art. 84 der Gemeinbeordnung 
bezw. durch Ortsgesete oder vorschriftsmäßig genehmigte Verträge in Bezug auf 
Anstellung oder Gewährung der in den 6§ 0 bis 14 enthaltenen vermögenörecht- 
lichen Vorteile bereits bessere Ansprüche erworben haben, als dieses Geset bestimmt, 
bleiben die ersteren unberührt.
	        
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