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Die Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit §9finden auf die bereits
vorhandenen Bürgermeister, denen ein Anspruch auf Ruhegehalt noch nicht zusteht,
mit rückwirkender Kraft, jedoch mit der Einschränkung Anwendung, daß bei Be-
rechunng der hinter dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückgelegten
Dienstzeit lediglich diejenige Amiszeit in Berücksichtigung zu ziehen ist, in welcher
sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden.
Dasselbe gilt hinsichtlich derjenigen sonstigen Gemeindebeamten, bei denen die
Voraussehzungen der lebenslänglichen Austellung im Sinne dieses Gesetzes bereits
vor Inkrafttreten desselben vorhanden gewesen sein würden, für die vor diesem
Zeitpunkte zurückgelegte als ruhegehaltsberechtigt anzunehmende Dienstzeit, jedoch
höchstens für die Dauer von zehn Jahren.
g 28.
Die Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse der bereits vorhandenen Beamten
und Angestellten der Stadtgemeinden sind seitens der Stadlräte unter Aussicht des
Ministeriums, Abteilung des Innern, alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
neu zu regeln.
Wenn ein Bürgermeister oder ein sonstiger Angestellter der Stadtgemeinden
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor-der oben vorgesehenen Regelung
der Anstellungs-- und Besoldungsverhältnisse insolge Ablaufs der Amtszeit, Dienst-
unfähigkeit oder Todesfalles aus dem Gemeindedienste ausscheidet, so muß diese
Regelung trotzdem zur Feststellung der Ruhegehaltsverhältnisse für ihn oder der
Bezüge für seine Hinterbliebenen erfolgen. Auf diese Personen finden die Be-
stimmungen des § 27 entsprechende Amvendung.
8 29.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verenndung in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten alle ihm entgegenstehenden Vorschriften der
Gemeindeordnung und ortsgesetlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen außer
Wirksamkeit.
Gezeichnet und beglaubigt.
Rudolstadt, den 20. Dezember 1918.
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerlum.
Winter. rhr. v. d. Recke. Werner. Wihmaunn.
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
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