Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

8 1918 
82. 
Mitglied der Kasse ist jeder in der evangelisch-lutherischen Landeskirche un- 
widerruflich angestellte Geistliche. 
Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit der unwiderruflichen Anstellung 
als Geistlicher der Landeskirche. 
§ 3. 
Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch den Tod, 
b) durch Aufgabe des geistlichen Amtes an einer Gemeinde der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche im Fürstennum mit Ausnahme der Versetzung in 
den Ruhe= oder Wartestand, 
I) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten dieselben Be- 
stimmungen wie für den Beitritt neuer Mitglieder. 
8 4. 
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von einem vom Hundert 
seines Bargehaltes an die Kasse zu zahlen. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt mit dem Aus- 
scheiden aus der Kasse oder mit der Verseßung in den Ruhestand. 
Bei den in den Wartestand versetzten Mitgliedern bemißt sich der Jahresbei- 
trag nach dem Wartestandsgehalt. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt porto= und bestellgeldfrei in halb- 
jährigen Teilbeträgen am Schluß des zweiten und des vierten Vierteljahres nach- 
träglich. Vom 1. November und 1. Mai an werden die Reste auf Kosten der 
Säumigen durch Nachnahme eingezogen. 
* 5. 
Die Erstattung der gezahlten Beträge findet nicht statt. 
§6. 
Die Witwen und die Waisen eines unwiderruflich augestellten Geistlichen der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche im Fürstentum erhalten Witwen= und Waisengelder 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 1917, betreffend, die 
Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53). Die
	        
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