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82.
Mitglied der Kasse ist jeder in der evangelisch-lutherischen Landeskirche un-
widerruflich angestellte Geistliche.
Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit der unwiderruflichen Anstellung
als Geistlicher der Landeskirche.
§ 3.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Aufgabe des geistlichen Amtes an einer Gemeinde der evangelisch-
lutherischen Landeskirche im Fürstennum mit Ausnahme der Versetzung in
den Ruhe= oder Wartestand,
I) durch Dienstentlassung.
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten dieselben Be-
stimmungen wie für den Beitritt neuer Mitglieder.
8 4.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von einem vom Hundert
seines Bargehaltes an die Kasse zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt mit dem Aus-
scheiden aus der Kasse oder mit der Verseßung in den Ruhestand.
Bei den in den Wartestand versetzten Mitgliedern bemißt sich der Jahresbei-
trag nach dem Wartestandsgehalt.
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt porto= und bestellgeldfrei in halb-
jährigen Teilbeträgen am Schluß des zweiten und des vierten Vierteljahres nach-
träglich. Vom 1. November und 1. Mai an werden die Reste auf Kosten der
Säumigen durch Nachnahme eingezogen.
* 5.
Die Erstattung der gezahlten Beträge findet nicht statt.
§6.
Die Witwen und die Waisen eines unwiderruflich augestellten Geistlichen der
evangelisch-lutherischen Landeskirche im Fürstentum erhalten Witwen= und Waisengelder
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 1917, betreffend, die
Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53). Die