1918 ¾
Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen
Gnadenzeit.
§ 7.
Es fließen der Kasse zu außer den Beiträgen der Mitglieder und den Er-
trägnissen des Vermögensstockes:
1. die Beiträge der Kirchenkassen.
Diese bestehen in einem Mindestbetrage von 2 bis 30 Mark für jede Kirchen-
gemeinde nach der Festsetzung der obersten Kirchenbehörde und in einer Jahres-
abgabe von 20 Pf. von je 100 -4¾ des werbenden Vermögens.
2. das Diensteinkommen erledigter Pfarrstellen, soweit es der Kasse von der
obersten Kirchenbehörde überwiesen wird.
Insoweit die regelmäßigen Einnahmen der Kasse zur Bestreitung des Wilwen= und
Waisengeldes nicht ausreichen, wird der erforderliche Zuschuß aus der Staatskasse
gewährt (§ 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1917, betr. die Versorgung der
Witwen und Waisen der Geistlichen der Landeskirche. Ges. S. S. 69.)
8 8.
Die Kasse hat ihren Sitz in Rudolstadt.
Sie wird verwaltet durch:
1. den Verwaltungsrat,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist spätestens bis zum
1. September unter Mitteilung der Tagesordnung mittelst einmaliger Bekannt-
machung in den amtlichen Nachrichtsblättern beider Landesteile einzuberusen. Außer-
ordentliche Mitgliederversammlungen kann der Verwaltungsrat jederzeit berufen.
Zwischen der Bekonntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist
von wenigstens acht Tagen liegen. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, sowohl
die im Amte stehenden wie die im Ruhe= oder Wartestand lebenden Geistlichen,
gleichmäßig berechtigt.
dedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach unbedingter
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Für die Wahl ist einfache Stimmenmehrheit maß-
gebend. Über die Verhandlungen wird ein Bericht aufgenommen, der vom Vor-
sibenden und außerdem noch wenigstens von einem Mitgliede des Verwaltungsrates
zu unterzeichnen ist.