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* 13.
Das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ist die
aussichtführende Behörde. Es sind ihm jährlich die Rechnungen zur Prüfung
vorzulegen.
Die Ministerialabteilung ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht der Akten,
durch Prüfung der Kassen= und Vermögensbestände und auf jede sonstige Weise
von der ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse zu überzeugen.
Alljährlich soll wenigstens einmal eine Prüfung der Kasse durch ein Mitglied
des Verwaltungsrates stattfinden.
8 14.
Die auf Abänderung dieser Satung gerichteten Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung unterliegen der landesherrlichen Genehmigung.
VII. Verordnung
vom 10. Februar 1918
über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes
für Kriegsteilnehmer.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen hiermit, was folgte
Das Ministerium (Instizabteilung) wird ermächtigt, den juristischen Vor-
bereitungsdienst für Teilnehmer am jetzigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes,
jedoch höchstens um ein halbes Jahr, abzukürzen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. Februar 1918.
u. . Günther.
S.)
Frhr. v. d. Recke.