Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

16 1918 
lichen der Landeskirche (Ges. S. S. 39), bereits ein höheres Diensteinkommen be- 
zlehen, erhalten die Besoldungserhöhung nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit, als 
der ihnen zufließende Ülberschuß des Stelleneinkommens niedriger ist. 
83. . 
Sämtliche Besoldungserhöhungen werden aus der Staatskasse bzw. aus der 
Landespfarrkasse gezahlt. " 
4. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Mai 1918. 
Günther. 
(I. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
X. Gesetz 
vom 22. Mai 1918 
über die Anwendung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom : Let. 1634 
auf Geistliche und Volksschullehrer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landiags, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmungen des 9 66 Reichsmilitär —. 
welcher lautet: * eresehes vo 6.Wei isa.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.