1918 is
Art. 1.
Der § 37 des Gesetzes lber den Zivilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (Ges. S.
S. 369) erhält als Absaß 2 folgenden Zusatz:
Der Ruhegehalt der Gerichtsvollzieher wird nicht nach ihrer Besoldung, son-
dern nach den als Grundlage hierfür dienenden Gehaltssätzen der Gerichtsschreiber-
gehilfen berechnet.
. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl=
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Mai 1918.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
DNXIII. Gesetz
· . vom 26. Mai 1918
über die weitere Abänderung der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershaufen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
I. Dem Artikel 27 ist folgender Satz anzufügen:
„Auf Kriegsteilnehmer am Weltkrieqe findet die Bedingung des un-
mittelbar vorausgegangenen 2jährigen Aufenthalts im Gemeindebezirke
unter Ziffer 2 während eines Zeitraumes von 6 Jahren nach Friedens-
schluß keine Anwendung.“
II. Der Artikel 134 und der Artikel 139 Abs. 1 werden aufgehoben und
durch folgende Vorschriften ersetzt
Art. 134.
Stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung sind alle Ortsnachbarn, in deren
Person die Voraussehzungen des Art. 90 zusammentreffen und die außerdem mit
Grundbesitz (einem Gute, einem Wohnhause oder anderen Grundstücken) in der