Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

20 1918 
Gemeinde angesessen sind oder ein bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fest- 
gestelltes Jahreseinkommen von mindestens 700 1# und seit zwei Jahren in der 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das Ortsnachbarrecht durch Austellung (Art. 25) 
erworben haben. 
Kriegsteiluehmer am Weltkriege sind wahlberechtigt und zwar für ihre Lebens- 
zeit ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, sowie innerhalb eines Zeit- 
raumes bis zu 5 Jahren nach Friedensschluß ohne Rücksicht auf die Dauer ihres 
Wohnsitzes in der Gemeinde. 
Art. 139 Abs. 1. 
In ländlichen Gemeinden bis zu V00 Einwohnern wird die Gemeindebehörde 
durch einen Schultheißen und einen Stellvertreter desselben, in Gemeinden von 
mehr als 300 Einwohnern durch den Schultheißen und den Gemeinderat gebildet, 
welch' letzterer 
1. in Gemeinden bis zu 800 Einwohnern aus vier, 
2. „ „ mit 801 bis 2000 Einwohnern aus sechs, 
3., » mit 2001 bis 4000 Einwohnern aus acht 
und in stärker bevölkerten Gemeinden weiter aus je 2 Mitgliedern auf die über- 
schiehende Vollzahl von 2000 Einwohnern besteht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. " 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. Mai 1918. 
(I. S.) 
Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Mai 1918, 
betreffend den Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Eichamts. 
Nachstehend wird der zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
	        
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