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einkommen, daß die nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmende
Regelung rückwirkende Kraft bis zu jenem früheren Zeitpunkt haben soll. Beim
Widerspruch einer der beteiligten Gemeinden hat es bei der Rückwirkung bis zum
1. April 1917 zu verbleiben.
Das Fürstliche Ministerium in Gera und das Fürstliche Ministerium in
Rudolstadt werden alsbald die erforderlichen Anordnungen für die Gemeinden erlassen.
Gera, den 16. Mai 1918. Rudolstadt, den 30. Mai 1918.
In Vertretung.
hez. Werner.
3 gez. von Hinüber.
& XVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Juni 1918
über die Berechnung von Kilometergeldern bei Dienstreisen der Beamten.
Im Einvernehmen mit dem Landtage bestimmen wir hiermit, daß die gemähß
§ 80 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Gesen über die Kosten
in Verwaltungssachen) der Beamtenklasse III zustehenden Kilometergelder vom
1. Juni 1918 ab während des Kriegs mit Rücksicht auf den Mangel an Fahrge-
legenheit auch von den höheren Beamten berechnet werden können.
Rudolstadt, den 6. Juni 1918.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
& XIX. Ministerial-Verordnung
vom 7. Juni 1918,
betreffend die Einhebung der Gewerbe= und der Betriebssteuer für die
Rechnungsjahre 1918 bis 1920.
Auf Grund des § 2 des Gesehes vom 31. Mai 1918, betreffend den Staats-
haushaltsplan für die Rechnungsjahre 1918 bis 1020 (Ges. S. S. 25), wird
verordnet, was folgt: