1918 1
VII. Beaufsichtigung der Fischerel.
8 16.
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Fischerei können die Fischereiberechtigten,
die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und unbescholtene Per-
sonen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag von der Aussichtsbehörde
zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Die verpflichteten Fischereianfseher sind im Bereiche ihres Wirkungskreises in
Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und inner-
halb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Sie und die zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten
(§ 40 d. G.) sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jederzeit die
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu untersuchen. Sie
dürfen in Ausllbung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des Eigentümers
fremde Grundsiücke betreten.
Die Aussichtsbehörden hoben der Überwachung der gesetzlichen Vorschriften
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aussicht über
die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und der von
ihnen benutzten Fanggeräte, des Fischhandels, der Schußgitter vor Turbinenanlagen,
des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen während der Schonzeiten,
anzuhalten.
Die Landratsämter haben üÜber die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer,
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen, Dämme
oder andere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Uferbetretungs-
rechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mulmaßlicher Fischertrag, zu-
lässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete Fischkrankheiten,
Verpflichtungen zum Einseen von Nachzucht, Pachtbedingungen, sowie sonstige
Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen.
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter haben die erforderlichen Auskünfte zu
geben.
817.
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten oder
einem Ausseher oder einem Polizeibeamten angerusen wird, hat dem Rufe