Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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1918 
Folge zu leisten und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er ausdrück- 
lich dazu ermächtigt wird. 
An einem Fischgewässer oder in seine Nähe darf außerhalb der Wege nie- 
mand Fischereigerkte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer zum 
Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer besindet. 
96 18. 
Die in § 12 des Gesehes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den zur Aus- 
stellung Besugten Gischereiberechtigten, Pächtern, Genossenschaftsvorständen) nach dem 
Muster der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 16 des Gesetzes der 
Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen. 
Berechtigungsscheine nach § 18 des Gesehes sind nach dem Muster der Au- 
lage B auszufertigen. 
Vordrucke zu Fischkarten und Berechtigungsscheinen müssen durch Vermittelung 
des zuständigen Landratsamts bezogen werden. 
8 19. 
Die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischerzeuge 
(§ 20 des Gesetzes) hat durch kleine Tafeln aus hartem, festem Material (Holz, 
Blech oder dgl.) zu erfolgen, auf denen mit haltbarer Schrift, Nume und Wohn= 
ort des Fischers verzeichnet sind. 
8 20. 
Das Ministerium kann die Vorschriften der 88 17 bis 19 abändern oder 
ergänzen. 
6 21. 
Von jeder über einen längeren Zeitraum als drei Tage ausgestellten Fisch- 
karte ist durch den Aussteller dem Landratsamte alsbald nach der Ausfertigung 
Anzeige zu machen. Die Anzeige muh die erforderlichen Angaben über die Person, 
die die Karte erhält, über das Gewässer und die Zeit, für die die Karte ausgestellt 
ist, sowie Üüber etwaige Beschränkungen in der Ausübung der Fischerei enthalten 
E 14 b. G) 
Das Landratsamt hat über die ausgestellten Karken eine Liste zu führen und 
nach dieser zu prüfen, ob die Zahl der von den einzelnen Berechtigten ausgestellten, 
gleichzeitig geltenden Karten für die in Betracht kommende Fischerei nicht zu hoch ist.
	        
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