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t abhängig machen, die Anzahl der Fischkarten begrenzen (siehe Muslervertrag An-
8
V
lage 0).
IX. Schlußbestimmungen.
* 25.
Das Ministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vorschriften
dieser Verordnung auszuschließen oder einzuschränken, falls und solange in den
angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen.
20.
Die Überkretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie der
von dem Ministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen oder
noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz (vgl. 8§ 53 ff.)
oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, auf Grund des § 23 des
Gesetzes mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter Einziehung der
bei der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel.
Die entgegen § 8 feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische sind einzu-
ziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt wird.
827.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleich-
zeitig werden die Verorduungen vom 1. März 1878 (Ges. S. S. 5), vom 16.
Februar 1881 (Ges. S. S. 21), vom 12. Dezember 1884 (Ges. S. S. 155), vom
22. April 1898 (Ges. S. S. 51) und vom 12. Juli 1901 (Ges. S. S. 113) auf-
gehoben.
Rudolstadt, den 16. Juli 1918.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
btellung des Innern.
Werner.