Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

5 1918 
t abhängig machen, die Anzahl der Fischkarten begrenzen (siehe Muslervertrag An- 
8 
V 
lage 0). 
IX. Schlußbestimmungen. 
* 25. 
Das Ministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vorschriften 
dieser Verordnung auszuschließen oder einzuschränken, falls und solange in den 
angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen. 
20. 
Die Überkretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie der 
von dem Ministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen oder 
noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz (vgl. 8§ 53 ff.) 
oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, auf Grund des § 23 des 
Gesetzes mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter Einziehung der 
bei der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel. 
Die entgegen § 8 feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische sind einzu- 
ziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt wird. 
827. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleich- 
zeitig werden die Verorduungen vom 1. März 1878 (Ges. S. S. 5), vom 16. 
Februar 1881 (Ges. S. S. 21), vom 12. Dezember 1884 (Ges. S. S. 155), vom 
22. April 1898 (Ges. S. S. 51) und vom 12. Juli 1901 (Ges. S. S. 113) auf- 
gehoben. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
btellung des Innern. 
Werner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.