Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 1 
Eesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1918. 
Inhalt: Höchster Erlaß, betreffend die Verdienst-Medaille und die Anerkennungs-Medaille 
mit der Spange 1917 S. 1. — Gesetz, betrefsend die Feststellung des Prozent- 
satzes für die während der Finanzperiode 1918 bis 1920 zu erhebende Grund= und 
Gebäudesteuer S. 2. — Gesegz, betreffend die Versorgung der Wilwen und Waisen 
der Volksschullehrer S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung über die guadenweise 
Loschung von Strafen S. 4. 
I. Höchster Erlaß 
vom 1. Jannar 1918, 
betreffend die Verdienst-Medaille und die Anerkennungs-Medaille mit 
der Spange 1917. (Ges. S. 1917, S. 37). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
wollen Unseren Erlaß vom 21. August 1917, betreffend die Stiftung einer Spange 
zu Unserer Verdienst-Medaille und zu Unserer Anerkennungs-Medaille dahin ab- 
ändern, daß wir Unsere Verdienst-Medaille und Unsere Anerkennungs- 
Medaille mit der Spange 1917 für treue Arbeit, gute Dienste oder sonst 
löbliche Leislungen um das Vaterland während der gegenwärtigen Kriegszeit am 
blauen Bande verleihen wollen, wie solches Band durch Unseren Erlaß vom 
1. Januar 1916 zu Unserer silbernen Medaille für Verdienste im 
Kriege für solche Militärpersonen gestiftet ist, die sich, ohne vor dem Feinde zu 
stehen, ein Verdienst im Kriege erworben haben. 
Das blaue Band hat beiderseits einen schmalen gelben Streifen. 
Denjenigen, denen Wir Unsere Verdienst-Medaille oder Unsere Anerkennungs-Me- 
daille mit der Spange 1917 schon im verflossenen Jahre verliehen haben, soll gestattet 
sein, die Medaille mit der Spange am blauen Bande zu tragen. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 27. Januar 1918. 
Forfll. Schworzh-Kudalh. #esensammlung I.XIN. 1
	        
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